IOSS Vertreter

Ab dem 01. Juli 2021 werden eine Reihe von Änderungen der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern wirksam. Diese bewirken auch die Gleichstellung von EU-Unternehmern und Anbietern aus Drittländern.

Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert von bis zu 22 Euro wird abgeschafft und es wird die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 Euro geschaffen, die als einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import-One-Stop-Shop, kurz: IOSS) bezeichnet wird.

Dies hat den Vorteil, dass sich der Unternehmer nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen er Fernverkäufe von aus dem Drittlands Gebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert von 150 Euro erbringt, steuerlich erfassen lassen und dort seine Melde- und Erklärungspflichten nachkommen muss, sondern in einer Meldung alle im Gemeinschaftsgebiet unter die Sonderregelung fallenden Umsätze erklären kann. 

Die IOSS Regelung gilt ausschließlich für Verkäufe an Privatabnehmer.
Unternehmer aus einem Drittland, die am IOSS-Verfahren teilnehmen möchten, haben die Möglichkeit sich durch eine in der EU ansässige Firma vertreten zu lassen.

Der Vertreter beantragt für das zu vertretende Unternehmen eine Registriernummer und macht im Anschluss entsprechend die monatliche Steuererklärung.

Der Vertreter ist verpflichtet monatlich im Namen des zu vertretenden Unternehmens eine Steuererklärung abzugeben und die anfallenden Steuern an die Bundeskasse in Trier zu überweisen.

In Monaten, in denen keine Umsätze getätigt werden, muss dennoch zwingend eine Steuermeldung abgegeben werden. (Nullmeldung)